Prozess & Tod

Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.02.1960

Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.02.1960

Im Jahr 1963 wurde Arthur Harder der Beihilfe zum Mord in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bevor das Urteil vollstreckt werden konnte, starb Harder.

Gegen Arthur Harder, der durch die Spruchkammer Darmstadt-Lager am 2. Juli 1948 eingestuft worden und nicht vorbestraft gewesen war, wurde am 4. Februar 1960 durch das Amtsgericht Koblenz Haftbefehl erlassen. Zusätzlich ermittelte auch die Staatsanwaltschaft Hamburg aufgrund seiner Beteiligung im "Sonderkommando 1005" und erließ ihrerseits am 22. Februar 1960 Haftbefehl.1

Arthur Harder bestritt, Mitglied im "Sonderkommando 1005" gewesen zu sein, musste sich jedoch ab dem 15. Oktober 1962 vor dem Schwurgericht in Koblenz für seine Taten verantworten: Ihm wurde zur Last gelegt, im Herbst 1943 an der in Blahaǔščyna durchgeführten Lebendverbrennung mehrerer Personen mitgewirkt zu haben.2 Das Gericht stellte in seiner Beweisaufnahme und Urteilsbegründung fest, dass Arthur Harder zwar nicht an den Massenexekutionen im Bezirk Minsk beteiligt gewesen war, jedoch an der Lebendverbrennung mitgewirkt hatte. Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Tötung fest und wertete diese als Mord nach §211 StGB.3

Aussage Arthur Harder bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt / Main am 1. Februar 1960.

Aussage von Arthur Harder bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 1. Februar 1960

Das Gericht erkannte strafmildernd an, dass Arthur Harder zwar den Ablauf der Hinrichtung wesentlich mitbestimmte, aber keinen Willen zur „Tatherrschaft“ gesehen hatte. Das Schwurgericht war auch davon überzeugt, dass Harder lediglich als "Hilfsperson" hatte mitwirken wollen und sich als bloßes "Werkzeug" betrachtete. Unter diesen Prämissen sah das Gericht in Harder einen Gehilfen im Sinne des §49 StGB, nicht aber als Mittäter nach §47 StGB.4

Das Amtsgericht Koblenz gelangte zu der Einschätzung, dass Arthur Harder wegen der Beihilfe zum Mord in zwei Fällen und zum versuchten Mord in einem Falle schuldig war. Am 21. Mai 1963 verurteile das Gericht Arthur Harder wegen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren und sechs Monaten Haft.5 Bevor das Urteil rechtskräftig wurde, starb Arthur Harder am 3. Februar 1964 in Frankfurt am Main.6

Inhaltlich verantwortlich: Frank Wobig

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1 Vgl. LG Koblenz: Lfd-Nr. 552, JuNSV Bd. XIX. S.171; StAnw Hamburg 213-12 0597-001. S. 155 sowie Ullrich, "Ich fühl mich nicht als Mörder", S.252-254.
2 Vgl. LG Koblenz: Lfd-Nr. 552, JuNSV Bd. XIX. S. 248; StAnw Hamburg 213-12 0597-001, S. 132.
3 Vgl. ebd., S.276 u. 303f.
4 Vgl. ebd., S. 303f.
5 Vgl. ebd., S. 165.
6 Vgl. Ullrich, "Ich fühl mich nicht als Mörder", S. 252-254.